Satzung

Präambel

Die GRÜNE JUGEND Potsdam-Mittelmark versteht ich als antifaschistischer, queerfeministischer, ökologischer und antikapitalistischer Jugendverband. Unser politisches Handeln hat stets das Gute Leben für alle und eine solidarische Gesellschaft zum Ziel.

Wir haben den Anspruch, aktiv für diese Werte innerhalb der GRÜNEN JUGEND und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einzustehen, sowie in der Öffentlichkeit voranzutreiben. Wichtiger Teil dessen ist es, die natürlichen Lebensgrundlagen sowohl für Menschen als auch Tiere und Pflanzen zu erhalten.

Unser Anspruch ist es, die Interessen junger Menschen und kommender Generationen zu vertreten.

Unsere Ziele erreichen wir nicht allein, sondern als aktiver Teil von Bündnissen. Die GRÜNE JUGEND Potsdam-Mittelmark ist inhaltlich unabhängig und eigenständig.

§ 1 Name, Tätigkeitsbereich und Sitz

(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Potsdam-Mittelmark (GJ Potsdam-Mittelmark).

(2) Die GRÜNE JUGEND Potsdam-Mittelmark ist als eigenständiger Kreisverband Mitglied im Landesverband der GRÜNEN JUGEND Brandenburg und im Bundesverband der GRÜNEN
JUGEND. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Kreisgebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark und das Stadtgebiet der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel.

(3) Die GRÜNE JUGEND Potsdam-Mittelmark ist der Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Potsdam-Mittelmark, jedoch politisch und organisatorisch selbständig.

(4) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Potsdam-Mittelmark ist die Kreisgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Potsdam-Mittelmark, Berliner Str. 17, 14547 Beelitz.

§ 2 Aufgaben

(1) Die GJ Potsdam-Mittelmark stellt sich folgende Aufgaben:

a. Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit.

b. Zusammenarbeit mit anderen Gliederungen der GRÜNEN JUGEND.

c. Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen sowie Interessengruppen und Initiativen.

d. Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJ Potsdam-Mittelmark innerhalb der GRÜNEN JUGEND, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Gesellschaft entsprechend der geltenden Beschlüsse.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der GJ Potsdam-Mittelmark kann jede natürliche Person werden, die die in der Landessatzung der GRÜNEN JUGEND Brandenburg vorgeschriebene Altersgrenze noch
nicht erreicht hat und sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Potsdam-Mittelmark bekennt.

(2) Mitglied der GJ Potsdam-Mittelmark ist, wer im Landesverband der GRÜNEN JUGEND Brandenburg Mitglied ist, im Tätigkeitsbereich der GJ Potsdam-Mittelmark wohnt oder sich ihm verbunden fühlt und nicht Mitglied eines anderen Kreisverbandes ist.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit der in der Landessatzung der GRÜNEN JUGEND Brandenburg festgelegten Altersgrenze, mit dem Ausschluss aus der GRÜNEN JUGEND, durch Austritt oder Tod.

§ 4 Gliederung und Organe

(1) Die GJ Potsdam-Mittelmark setzt sich gemäß der Landessatzung der GRÜNEN JUGEND
Brandenburg aus mindestens drei Personen zusammen, die entweder im Landkreis Potsdam-Mittelmark oder in der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel wohnen und Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Brandenburg sind

(2) Weiterhin versteht er sich als Gliederung des GRÜNEN JUGEND Bundesverbandes, besitzt jedoch im Rahmen des GRÜNEN Grundkonsenses und der Satzung Programm-, Organisations-, Finanz-, Personal- und Satzungsautonomie.

(3) Organe der GJ Potsdam-Mittelmark sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ der GJ Potsdam-Mittelmark. Sie setzt
sich aus allen anwesenden Mitgliedern – in Präsenz und digital – zusammen.

(2) Sie findet mindestens sechsmal im Kalenderjahr statt. Sie kann durch den Vorstand oder von mindestens 3 Mitglieder einberufen werden.

(3) Der Vorstand der GJ Potsdam-Mittelmark lädt unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens einer Woche elektronisch zur MV ein.

(4) Die MV tagt grundsätzlich öffentlich. Alle Personen, die nicht Mitglied der GJ Potsdam-Mittelmark sind, können mittels Geschäftsordnungsantrag mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

(5) Teilnehmende der Mitgliederversammlung, die selbst nicht Mitglied der GRÜNEN JUGEND sind, haben grundsätzlich Rederecht. Das Rederecht von Nicht-Mitgliedern kann auf Vorschlag des Vorstandes oder einzelnen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit entzogen werden. Einzelabstimmungen über die Entziehung des Rederechts sind möglich.

(6) Abstimmungs-, wahl- und antragsberechtigt sind der Vorstand und alle Mitglieder der GJ Potsdam-Mittelmark.

(7) Die Mitgliederversammlung

a. bestimmt Grundlinien für die politische und organisatorische Arbeit des Verbandes,

b. beschließt über eingebrachte Anträge,

c. wählt, kontrolliert und entlastet den Vorstand,

d. kann einzelne Vorstandsmitglieder jederzeit mit einer absoluten Mehrheit abwählen. Der entsprechende Antrag muss spätestens eine Woche vor der nächsten Mitgliederversammlung gestellt werden. Der Vorstand muss innerhalb von 2 Tagen den entsprechenden Antrag elektronisch ankündigen,

f. beschließt und ändert die Satzung,

g. beschließt den Haushalt,

h. vergibt Voten für Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ggf. sonstigen Gremien.

(8) Anträge sollten mindestens drei Tage vor der MV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand der GJ Potsdam-Mittelmark eingereicht werden. Nach Einreichung stellt der Vorstand der GJ Potsdam-Mittelmark diese den Mitgliedern digital zur Verfügung.

(9) Die Beschlüsse der MV sind zu protokollieren und den Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand der GJ Potsdam-Mittelmark besteht aus zwei Sprecher:innen, von denen mindestens eine sich als FINTA* identifizieren muss, und den Beisitzenden.

(2) Der Vorstand der GJ Potsdam-Mittelmark muss mindestens zur Hälfte aus FINTA*-Personen bestehen.

(3) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, mindestens eine:n Beisitzende:n, aber maximal drei Beisitzende zu wählen.

(4) Der Vorstand wird in jedem Kalenderjahr neu gewählt. Nachgewählte Mitglieder bleiben nur bis zu den nächsten regulären Vorstandswahlen im Amt.

(5) Dem Vorstand können alle Mitglieder der GJ Potsdam-Mittelmark angehören, sofern sie ihr Amt aus einer Wahl erhalten haben und sie dieses Amt angenommen haben.

(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

(7) Der Vorstand

a. ist die Vertretung der GJ Potsdam-Mittelmark im Rahmen der Satzung und der geltenden Beschlüsse der MV nach außen und gegenüber der GRÜNEN JUGEND und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

b. führt die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Ortsgruppe durch

c. koordiniert und organisiert die politische Arbeit der Ortsgruppe.

d. benennt ein Vorstandsmitglied, das finanzverantwortlich ist.

(8) Alle Mitglieder des Vorstandes sind zeichnungsberechtigt.

(9) Der Vorstand tagt grundsätzlich öffentlich.. Die Mitglieder des Vorstandes können aber nach Abstimmung alle übrigen Personen ausschließen.

(10) Scheidet eine der Sprecher:innen, oder eine:r der Beisitzenden vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung – spätestens aber innerhalb von 2 Monaten- eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der regulären Amtszeit des:der Zurückgetretenen.

§ 8 Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine:r der Bewerber:innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten der sich bewerbenden Personen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.

§ 9 FINTA*-Statut

(1) Mittels Geschäftsordnungsantrag kann eine oder mehrere der anwesenden und stimmberechtigten FINTA*-Personen unter den Mitgliedern ein Frauen, inter, nicht-binär, trans- und agender Forum (FINTA*- Forum) einberufen. Die FINTA*-Personen beraten dann bis zu einer Stunde lang in Abwesenheit der weiteren Mitglieder und teilen nach Ende des FINTA*-Forums das Ergebnis dem gesamten Gremium mit.

(2) Das FINTA*-Forum

a. kann über die Öffnung von FINTA*-Plätzen für alle Mitglieder entscheiden, soweit vorher zu besetzende FINTA*-Plätze nicht besetzt werden konnten,

b. ein FINTA*-Votum beschließen,

c. ein FINTA*-Veto aussprechen.

(3) Bei Anträgen, die formal oder inhaltlich das Selbstbestimmungsrecht von FINTA*- Personen berühren oder von denen diese besonders betroffen sind, haben die anwesenden FINTA*-Personen die Möglichkeit vor der Abstimmung der Versammlung eine gesonderte Abstimmung nur unter den FINTA*-Personen durchzuführen. Es kann ein FINTA*-Votum, ein FINTA*-Veto oder ein FINTA*-Votum verbunden mit einem FINTA*- Veto beschlossen werden. Ein FINTA*-Votum ist eine nicht bindende Empfehlung. Die Entscheidung über diese Anträge wird mit einfacher Mehrheit getroffen. Sollten die Abstimmungsergebnisse zwischen der Entscheidung des FINTA*-Forums und der Gesamtversammlung voneinander abweichen, hat das FINTA*-Veto aufschiebende Wirkung, soweit es vorher beschlossen wurde. Der entsprechende Antrag kann somit erst bei der nächsten Versammlung wieder eingebracht werden. Mehr als zwei aufeinanderfolgende FINTA*-Vetos in der gleichen Sache führen automatisch zur Ablehnung des Antrages.

§ 10 Moderation

(1) Die Moderatiom ist mindestens zur Hälfte von FINTA*-Personen zu übernehmen.

(2) Die Redeleitung hat bei der Diskussionsleitung ein Verfahren zu wählen, welches das Recht von FINTA*-Personen auf die Hälfte der Redezeit gewährleistet, gegebenenfalls auch durch die Führung getrennter Redelisten.

(3) Nach dem letzten Redebeitrag einer FINTA*-Person kann die Diskussion nur durch ein FINTA*-Votum weitergeführt werden.

§ 11 Finanzen

(1) Ein Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand erarbeitet einen Haushaltsplan für das Folgejahr, der der Mitgliederversammlung möglichst vor dem Haushaltsjahr schriftlich zur Abstimmung vorgelegt wird.

(3) Wird der Haushaltsplan erst während des entsprechenden Kalenderjahres verabschiedet, dürfen bis zur Beschließung des Haushalts lediglich getätigte Ausgaben des Vorjahres erstattet, aber keine neuen Ausgaben genehmigt werden.

(4) Die tatsächlichen Ausgaben einer Ausgabenart dürfen die geplanten Ausgaben nicht um mehr als 25% überschreiten. Die Mehrausgaben müssen durch Minderausgaben anderer Ausgabenarten kompensiert werden.

(5) Ist abzusehen, dass die Vorgabe aus dem Absatz (4) nicht einzuhalten ist, hat der Vorstand zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachtragshaushalt einzubringen.

(6) Alle Finanzbewegungen sind in Absprache mit dem Kreisverband BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Potsdam-Mittelmark über deren Konto abzuwickeln.

(7) Zahlungen werden von Vorstandsmitgliedern beauftragt. Vor jeder Auszahlung prüfen mindestens zwei Vorstandsmitglieder die Richtigkeit der auszulösenden Zahlung (Vieraugenprinzip).

(8) Der:Die Finanzverantwortliche legt den Jahresabschlussbericht eines Jahres spätestens zum 10. März des Folgejahres vor. Der Bericht muss von dem:der Finanzverantwortlichen und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben sein.

(9) Die Rechnungsprüfung wird von den Rechnungsprüfer*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Potsdam-Mittelmark durchgeführt.

(10) Die Rechnungsbelege, Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Jahresabschlussberichte des Verbandes müssen dem:der Schatzmeister:in von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Potsdam-Mittelmark zugänglich gemacht werden.

(11) Der Verband darf finanzielle Verpflichtungen nur im Rahmen der vorhandenen Mittel eingehen. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

§ 12 Auflösung

(1) Die Auflösung der GJ Potsdam-Mittelmark kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 13 Satzung

(1) Für Satzungsänderungen ist auf einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind zu Beginn einer Sitzung zu behandeln.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 06.07.2023 in Potsdam in Kraft.

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